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VGH Bayern, 08.11.2010 - 13 S 10.2303 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Flurbereinigung; Anhörungsrüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 25.08.2010 - 13 S 10.1184
Flurbereinigung; Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses
Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2010 - 13 S 10.2303
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. August 2010 (Az. 13 S 10.1184) das Ablehnungsgesuch gegen das rechtskundige Mitglied des Spruchausschusses bei dem Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, RD L., zurückgewiesen.Diesbezüglich enthalten die Begründungen des Antragstellers im Verfahren Az. 13 S 10.1184 keine Einwände, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht veranlasst war.
- VGH Bayern, 09.09.2009 - 13 S 09.1459
Flurbereinigung; Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses
Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2010 - 13 S 10.2303
Zur Frage des Verbleibs bzw. des Verlusts der Kleinstflächenberechnungen hat der Vorsitzende des Spruchausschusses in seiner dienstlichen Äußerung vom 9. Juni 2009 (Anlage im Verfahren Az. 13 S 09.1459) ausgeführt, dass der Antragsteller für seine Einlageflurstücke Kleinstflächenberechnungen in Form von Auflistungen nach Größe und Wert der jeweiligen Teilfläche erhalten habe. - BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2010 - 13 S 10.2303
Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG vom 30.4.2003 BVerfGE 107, 395/409).
- BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvR 496/00
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Berufungsverwerfung ohne …
Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2010 - 13 S 10.2303
Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die Entscheidung willkürlich oder offenkundig unrichtig ist (BVerfG vom 23.6.2004 NJW 2004, 3551 = BayVBl 2005, 30). - BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen …
Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2010 - 13 S 10.2303
Ein Verstoß liegt auch vor, wenn das Gericht den Prozessparteien nicht gleichermaßen die Möglichkeit eingeräumt hat, alles Entscheidungserhebliche vorzutragen und prozessual Erforderliche geltend zu machen, und infolge dessen die Waffengleichheit der Parteien nicht gewahrt ist (BVerfG vom 30.1.1985 BVerfGE 69, 126/140). - BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2010 - 13 S 10.2303
Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass wesentliches tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG vom 25.2.1994 NJW 1994, 2279; vom 19.5.1992 BVerfGE 86, 133/146). - BVerfG, 25.02.1994 - 2 BvR 50/93
Verstoß gegen das Willkürverbot bei Nichteingehen auf wesentlichen …
Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2010 - 13 S 10.2303
Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass wesentliches tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG vom 25.2.1994 NJW 1994, 2279; vom 19.5.1992 BVerfGE 86, 133/146).
- VGH Bayern, 27.06.2011 - 13 M 11.1325
Flurbereinigung; Erinnerung gegen Kostenansatz; Anhörungsrüge; Anordnung der …
Zu der anschließenden Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (Az. 13 S 10.2303) erließ der Senat am 8. November 2010 folgenden Beschluss: "Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen." Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs setzte mit Kostenverfügung vom 7. April 2011 die vom Antragsteller für das Verfahren 13 S 10.2303 zu entrichtende Gerichtsgebühr unter Hinweis auf Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG mit 50 Euro an.